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Unsere Wassertemperatur beträgt 29˚C. Mit dem Beginn der Sommerferien entfällt der Warmbadetag.

Haus- und Badeordnung

Wie in allen Bereichen des gesellschaftlichen Zusammenlebens gibt es auch bei uns im Hallenbad Leitlinien, an die sich jeder Badegast halten sollte. Aus Rücksicht auf andere Badegäste und zur eigenen Sicherheit ist die Einhaltung unserer Haus- und Badeordnung Pflicht. Des Weiteren finden Sie dort allgemeine Informationen und Hinweise zur Nutzung aller Bereiche unseres Hallenbades.

Am Seitenende steht Ihnen die Haus- und Badeordnung als Download zur Verfügung.

Die Widerrufsbelehrung finden Sie unter diesem Link.

§ 1) Allgemeines

1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Bades einschließlich des Eingangs und der Außenanlagen.

2. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Badegast die Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an.

3. Die Einrichtungen des Hallenbades sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.

4. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.

5. Nehmen Sie Rücksicht auf andere Badegäste, insbesondere auf ältere Menschen und Kinder. Die Würde und die Persönlichkeitsrechte aller Badegäste (Männer und Frauen) sind zu achten; jeder Frau und jedem Mann ist mit Respekt zu begegnen. Sexuelle Belästigungen, z. B. durch anzügliche Gesten, Äußerungen und körperliche Annäherungen sowie unerwünschte Berührungen sind nicht erlaubt.

6. Das Rauchen im Hallenbad ist grundsätzlich untersagt.

7. Behälter aus Glas oder Porzellan dürfen auf das Gelände des Bades nicht mitgebracht werden.

8. Das Personal und ggf. weitere Beauftragte des Bades üben gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vom Besuch ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.

9. Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben.

10. Den Badegästen ist es nicht erlaubt Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder Fernsehgeräte zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Badegäste kommt.

11. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Betriebsleitung.

 

§ 2) Öffnungszeiten und Zutritt

1. Die Öffnungszeiten und das Einlassende werden öffentlich bekannt gegeben und sind auch dem Aushang zu entnehmen. Betriebsbedingt kann die Öffnungszeit verlängert oder verkürzt werden. Ansprüche gegen den Betreiber können daraus nicht abgeleitet werden. Einlass- und Kassenschluss ist 60 Minuten vor Betriebsende. Schwimmhalle und Liegewiese sind 15 Minuten vor Betriebsende zu verlassen. Hiervon ausgenommen sind Teilnehmer eines nachfolgenden Kurses.

2. Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon, z. B. durch Schul- oder Vereinsschwimmen, Kursangebote oder Veranstaltungen, einschränken, ohne dass daraus ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes besteht.

3. Der Zutritt ist nicht gestattet:

a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,

b) Personen, die Tiere mit sich führen,

c) Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder unter offenen Wunden leiden,

d) Personen, die unter krankhaften Anfällen (Epilepsie) leiden,

e) Personen, gegen die ein Hausverbot ausgesprochen wurde,

f) Personen, die das Hallenbad zu gewerblichen oder sonstigen nicht bauüblichen Zwecken nutzen wollen.

4. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.

5. Für Kinder unter sieben Jahren ist die Begleitung durch eine geeigneten Begleitperson erforderlich. Eine geeignete Person muss mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben und ein geübter Schwimmer sein.

6. Zutritt zum wiederkehrenden Angebot „Frauenschwimmen“ haben alle weiblichen Badegäste, sowie Mütter mit ihren Kindern. Knaben ist der Besuch bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres gestattet.

7. Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte für die entsprechende Leistung sein. Die jeweils gültige Entgeltordnung ist Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung.

8. Gelöste Eintritts- oder Kurskarten werden nicht zurückgenommen, Entgelte, bzw. Gebühren nicht zurückgezahlt.

9. Kostenlosen Eintritt gestattet die Gemeinde Gochsheim als Betreiber, allen Geburtstagskindern bei einem Besuch unseres Hauses am Tag des Geburtstags unter Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises.

 

§ 3) Haftung

1. Die Badegäste benutzen das Bad auf eigene Gefahr. Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften – außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körper oder der Gesundheit – nur bei grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Hallenbades abgestellten Fahrzeuge jeglicher Art. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt eintreten oder nicht erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.

2. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigungen der Sachen durch Dritte.

3. Durch die Bereitstellung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertschließfaches werden keine Verwahrpflichten begründet. In der Verantwortung des Badegastes liegt es, bei der Benutzung von Garderobenschränken und Wertfächern insbesondere diese zu verschließen, den sicheren Verschluss zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.

4. Bei Verlust der Zugangsberechtigung von Garderobenschrank- oder Wertschließfachschlüsseln, Datenträgern des Zahlungssystems oder Leihgegenständen wird ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt. Die jeweiligen Beträge sind in der gültigen Preisliste aufgeführt.

5. Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen, Garderobenschrank- oder Wertfachschlüssel, Datenträger des Zahlungssystems oder Leihsachen so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z. B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.

6. Bei schuldhaftem Verlust der Zugangsberechtigung von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln, Datenträgern des Zahlungssystems oder Leihsachen wird ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt, der den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt. Der jeweilige Betrag ist in der gültigen Preisliste aufgeführt.

 

§ 4) Benutzung des Hallenbades

1. Die Badezeit einschließlich Aus- und Ankleiden ist unbegrenzt.

2. Der Badegast ist für das Verschließen des Garderobenschranks und die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich. Für verloren gegangene Schlüssel u. ä. sind vor Aushändigung des Schrankinhaltes 20,00 € zu entrichten. In derartigen Fällen ist vor Aushändigung des Schrankinhaltes das Eigentum an den Sachen nachzuweisen. Der Verlierer erhält diesen Betrag zurück, falls der Schlüssel gefunden wird. Die Personalien des Verlierers sind daher fest zu halten.

3. Schränke und Wertfächer, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, werden vom Badpersonal geöffnet. Der Inhalt wird danach als Fundsache behandelt.

4. Vor der Benutzung des Beckens muss eine Körperreinigung mit geeigneten Pflegeprodukten vorgenommen werden.

5. Das Rasieren in den Räumen des Hallenbades ist nicht gestattet.

6. Der Aufenthalt im Nassbereich ist nur in Badekleidung gestattet.

7. Untersagt ist sich in einer gegen Sitte und Anstand verstoßender Weise zu verhalten, sowie das Umkleiden außerhalb der hierfür vorgesehenen Räume.

8. Das Betreten des Barfuß-/ Desinfektionsbereiches im gesamten Umkleide-, Sanitär- und Schwimmhallenbereiches ist mit Straßenschuhen nicht gestattet.

9. Das Schwimmbecken und die Sprunganlagen dürfen auf eigene Gefahr nur von geübten Schwimmern benutzt werden. Nichtschwimmern ist der Aufenthalt im Schwimmerbereich untersagt.

10. Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme gegenüber den anderen Badegästen.

11. Das Benutzen der Sprunganlage ist nur nach Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass

a) der Sprungbereich frei ist,

b) nur eine Person den Startblock betritt Das Unterschwimmen der Sprunganlage ist nach Freigabe der Sprunganlage untersagt.

12. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken ist untersagt.

13. Das Benutzen von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) bei 2m Wassertiefe erfolgt auf eigene Gefahr.

14. Das Belästigen anderer Badegäste durch sportliche Übungen und Unterschwimmen ist untersagt.

15. Das Benutzen von Sport- und Spielgeräten (z.B. Paddles, Sprintflossen, ABC- und Leichttauchausrüstung, Tauchanzügen, Ganzkörperschwimmanzüge (Kleiderschwimmen) und Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

16. Ballspiele sind im gesamten Gebäude nicht gestattet.

17. Das reservieren von Stühlen und Liegen im Hallenbad ist nicht gestattet.

18. Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen und nicht in der Cafeteria verzehrt werden.

 

§ 5) Benutzung von Solarien und Infrarotkabine

1. Eine Nutzung von Solarium oder Infrarotkabine erfolgt auf eigene Gefahr.

2. Die Nutzung eines Solariums zu Bräunungszwecken ist grundsätzlich auszuschließen:

A) für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

B) für Personen des UV-Hauttyps I,

C) bei akuten Erkrankungen, nach einer Organtransplantation, oder falls bei Blutsverwandten ein malignes Melanom auftrat,

D) bei krankhaften Hautreaktionen oder Verstärkung von Hautleiden infolge Sonnenbestrahlung,

E) falls die Haut auf Sonne zur Bildung von Sommersprossen/Sonnenbrandflecken (Lentigines) neigt,

F) falls viele Sonnenbrände in der Kindheit erlitten wurden,

G) falls die Haut Vorstufen von Hautkrebs zeigt, eine genetische Prädisposition für Hautkrebs besitzt, eine Hautkrebserkrankung vorliegt oder vorlag.

3. Darüber hinaus hat jeder Benutzer selbst, oder ärztlich prüfen zu lassen, ob eine Nutzung gesundheitlich unbedenklich ist.

4. Zur Vermeidung akuter (und auch chronischer) Augenschäden ist bei der Bestrahlung eine UV Schutzbrille zu tragen. Das Aufsichtspersonal hält für den Augenschutz geeignete Schutzbrillen als Leihgabe bereit

5. Auf Grund Möglicher photoallergischer, photosensibilisierender oder phototoxischer Reaktionen ist bei der Nutzung eines Solariums weiterhin darauf zu achten, dass

a) auf der Haut aufgetragene Kosmetika möglichst einige Stunden vor der Bestrahlung entfernt wurden,

b) während der Bestrahlung keine Sonnenschutzmittel verwendet werden,

c) innerlich und äußerlich keine Medikamente oder Mittel angewandt werden, die eine photosensibilisierende Wirksamkeit aufweisen können

6. Vor der Nutzung der Solarien ist eine Reservierungsanfrage beim Kassen- oder Aufsichtspersonal erforderlich.

7. Die Liegefläche der Solarliege ist vor und nach dem Gebrauch durch den Benutzer mit einer bereitgestellten Desinfektionslösung zu desinfizieren.

8. Die Sitzfläche der Infrarotkabine ist mit einem Handtuch auszulegen.

9. Nutzungsdauer und Entgeltregelungen sind für die Solarien als auch für die Infrarotkabinen der Preisliste und dem empfohlenen Besonnungsplan zu entnehmen.

10. Nach der Nutzung von Infrarot, bzw. des Solariums muss vor dem anschließenden Schwimmen eine Körperreinigung mit geeigneten Pflegeprodukten vorgenommen werden.

 

§ 6) Benutzung der Liegewiese

1. In den Sommermonaten (von Mitte Mai bis Mitte September) steht allen Badegästen die Liegewiese kostenlos zur Verfügung. Die Liegewiese kann zeitlich unbegrenzt innerhalb der täglichen Betriebszeiten genutzt werden.

2. Zum Aus- und Ankleiden sind die zugewiesenen Umkleidekabinen oder Sammelumkleiden im Hallenbereich zu benutzen.

3. Die bereitgestellten Liegestühle sind pfleglich zu behandeln und die Liegefläche vor der Benutzung mit einem Handtuch abzudecken. Das dauerhafte reservieren von Liegestühlen ist nicht gestattet. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden.

4. Das Rauchen auf der Liegewiese ist gestattet. Dafür bereitgestellte Steckaschenbecher sind zu benutzen. Die Liegewiese ist von Zigarettenresten frei zu halten.

5. Ein durchschreiten der geöffneten Fensterfront ist nicht gestattet. Hierzu ist der Durchschreitebereich mit Fußbecken zu nutzen.

6. Der Verzehr von mitgebrachten Speisen auf der Liegewiese ist gestattet. Speisereste, Verpackungsreste und anderer Müll sind in den bereitgestellten Abfallbehältnissen zu entsorgen.

7. Ballspiele dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals durchgeführt werden. § 7) Ausnahmen Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen sowie dem Schul-und Vereinsschwimmen können von der Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, bzw. zusätzliche Regelungen getroffen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

 

§ 8) Wünsche, Anregungen und Beschwerden

Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichts-, bzw. Kassenpersonal oder die Betriebsleitung entgegen.

 

§ 9) Aushang

Die Haus- und Badeordnung wird im Kassenvorraum des Hallenbades öffentlich vor der Kasse ausgehängt.

 

Zuständiges Amt: Regiebetrieb
Sachbearbeiter: Christoph Schwaab
Aktenzeichen: 5223
Erstellt am: 19.01.2016 schw

Aktuelles

Genießen Sie unseren Geheimtipp und verweilen Sie an sommerlichen Tagen auf unserer 430 m² großen, mediterran gestalteten Liegewiese. Unseren Badegästen stehen Liegestühle und Sonnenschirme kostenlos nach Verfügbarkeit bereit.

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Ladessäule für Elektrofahrzeuge

Das Elektroversorgungsunternehmen (EVU) der Gemeinde Gochsheim hat seit Anfang August 2018 eine neue Ladestation für E-Fahrzeuge am Hallenbad in Betrieb genommen. Als Mitglied des Ladeverbundplus betreibt das gemeindliche EVU noch weitere Ladessäulen an den Parkplätzen Rathausinnenhof, Schonunger Straße und am EDEKA Markt.
Die Ladestationen sind mit Typ-2-Steckdosen mit einer maximalen AC-Leistung von je 22 kW je Ladepunkt ausgestattet. Um an den Ladesäulen laden zu können, wird Ladesäulen-seitig ein entsprechendes Ladekabel mit einem Typ-2- Ladestecker benötigt.